Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer seit 1994
Neben dem Einkommensteuer-Tarif legen zwei weitere Paragraphen fest, wie viel Steuer anfällt: § 22 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) für das Einkommen von Körperschaften, etwa GmbH und AG, und § 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für Umsätze. Hier stehen ihre Sätze laut Gesetz für jedes Jahr – mit dem Beschluss, der sie geändert hat.
Körperschaftsteuer
Satz laut § 22 Abs. 1 KStG je Veranlagungsjahr. Sondersätze (z. B. für Privatstiftungen, Abs. 2) sind nicht dargestellt. 2028 ist bereits beschlossen.
| Jahre | Satz | Geändert durch |
|---|---|---|
| 1994–2004 | 34 % | Stand 1994 |
| 2005–2022 | 25 % | Steuerreformgesetz 2005 Schüssel II |
| 2023 | 24 % | Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I – ÖkoStRefG 2022 Teil I Nehammer |
| 2024–2027 | 23 % | Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I – ÖkoStRefG 2022 Teil I Nehammer |
| 2028 | bis 1 000 000 €: 23 %; über 1 000 000 €: 24 % | Budgetbegleitgesetz 2027-2028 Stocker |
Beleg 1994–2004 Fassung gültig ab 01.12.1993
Text: KStG 1988 § 22, Fassung gültig ab 01.12.1993 bis 30.04.1996 (BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993), Abs. 1 wörtlich:
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 beträgt 34%.
Erstes Jahr: RIS, Hinweis „Beachte“ zu KStG 1988 § 22 (Fassung ab 01.12.1993): „/ Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) / Art. III Z 13, BGBl. Nr. 818/1993 /“
Beleg 2005–2022 Fassung gültig ab 05.06.2004
Text: KStG 1988 § 22, Fassung gültig ab 05.06.2004 bis 14.12.2010 (BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004), Abs. 1 wörtlich:
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt 25%.
Erstes Jahr: KStG 1988 § 26c (BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026, gültig ab 30.07.2026) Z 2: „§ 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005“
Beleg 2023 Fassung gültig ab 01.01.2023
Text: KStG 1988 § 22, Fassung gültig ab 01.01.2023 bis 31.12.2025 (BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022), Abs. 1 wörtlich:
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.
Erstes Jahr: KStG 1988 § 26c (BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026, gültig ab 30.07.2026) Z 85: „§ 22 Abs. 1 und Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2023“
Beleg 2024–2027 Fassung gültig ab 01.01.2023
Text: KStG 1988 § 22, Fassung gültig ab 01.01.2023 bis 31.12.2025 (BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022), Abs. 1 wörtlich:
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.
Erstes Jahr: KStG 1988 § 26c (BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026, gültig ab 30.07.2026) Z 85: „§ 22 Abs. 1 und Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2023“
Beleg 2028 Fassung gültig ab 01.01.2028
Text: KStG 1988 § 22, Fassung gültig ab 01.01.2028 (BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026), Abs. 1 wörtlich:
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) beträgt 23%. Für Einkommensteile über 1 000 000 Euro erhöht sich der Steuersatz auf 24%. Dies gilt sinngemäß für die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 1 Abs. 3 Z 1. Dabei bleiben ausländische Einkünfte, die von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, außer Ansatz.
Erstes Jahr: KStG 1988 § 26c (BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026, gültig ab 30.07.2026) Z 101: „§ 22 Abs. 1 und 1a, § 24 Abs. 2a sowie § 24a Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft und sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen“
Umsatzsteuer
Sätze laut § 10 UStG 1994 (gilt seit 01.01.1995). Die Umsatzsteuer gilt je Umsatz, deshalb tagesgenau: der Normalsatz (Abs. 1) und die ermäßigten Sätze für die in § 10 aufgezählten Umsätze. Welche Umsätze das sind, steht im Gesetzestext (Link je Zeitraum).
| Zeitraum | Normalsatz | Ermäßigt | Jungholz und Mittelberg | Geändert durch |
|---|---|---|---|---|
| 01.01.1995 – 31.05.2000 | 20 % | 10 % Abs. 212 % Abs. 3 | 16 % | Stand 01.01.1995 |
| 01.06.2000 – 31.12.2000 | 20 % | 10 % Abs. 214 % Abs. 3abweichend 10 % bis 31.12.2000 | 16 % | Einkommensteuergesetz 1988, Umsatzsteuergesetz 1994 u.a., Änderung; Werbeabgabe Schüssel I |
| 01.01.2001 – 30.06.2007 | 20 % | 10 % Abs. 212 % Abs. 3 | 16 % | Budgetbegleitgesetz 2001 Schüssel I |
| 01.07.2007 – 31.12.2015 | 20 % | 10 % Abs. 212 % Abs. 3 | 19 % | Budgetbegleitgesetz 2007 Gusenbauer |
| 01.01.2016 – 30.06.2026 | 20 % | 10 % Abs. 213 % Abs. 3 | 19 % | Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016) Faymann II |
| ab 01.07.2026 | 20 % | 4,9 % Abs. 1a10 % Abs. 213 % Abs. 3 | 19 % | Umsatzsteuergesetz, Änderung Stocker |
Beleg 01.01.1995 – 31.05.2000 Fassung gültig ab 01.01.1995
Text: UStG 1994 § 10, Fassung gültig ab 01.01.1995 bis 05.01.1995 (BGBl. Nr. 663/1994), Sätze wörtlich:
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für
(4) Die Steuer ermäßigt sich auf 16% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.
Erster Tag: UStG § 10 Fassung ab 01.01.1995 (NOR12053209), Hinweis „Beachte“: „Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 28).“
Beleg 01.06.2000 – 31.12.2000 Fassung gültig ab 01.06.2000
Text: UStG 1994 § 10, Fassung gültig ab 01.06.2000 bis 29.12.2000 (BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000), Sätze wörtlich:
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 14% für … Abweichend davon unterliegen Leistungen, die in der Abgabe von in der Z 30 der Anlage genannten Getränke und von Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen, dem Steuersatz von 10%, wenn diese Umsätze vor dem 1. Jänner 2001 ausgeführt werden
(4) Die Steuer ermäßigt sich auf 16% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg. Die Regelung gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.
Erster Tag: RIS, Hinweis „Beachte“ zu UStG 1994 § 10 (Fassung ab 01.06.2000): „Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1 lit. a und Entfall der lit. d, / Abs. 2 Z 4 lit. b, Abs. 3 / ab 1. 6. 2000 / § 28 Abs. 18 lit. b idF BGBl. I Nr. 29/2000“
Beleg 01.01.2001 – 30.06.2007 Fassung gültig ab 30.12.2000
Text: UStG 1994 § 10, Fassung gültig ab 30.12.2000 bis 30.12.2003 (BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000), Sätze wörtlich:
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.
(4) Die Steuer ermäßigt sich auf 16% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg. Die Regelung gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.
Erster Tag: RIS, Hinweis „Beachte“ zu UStG 1994 § 10 (Fassung ab 30.12.2000): „Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3 / ab 1. 1. 2001 / § 28 Abs. 19 idF BGBl. I Nr. 142/2000“
Beleg 01.07.2007 – 31.12.2015 Fassung gültig ab 24.05.2007
Text: UStG 1994 § 10, Fassung gültig ab 24.05.2007 bis 10.11.2008 (BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007), Sätze wörtlich:
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.
(4) Die Steuer ermäßigt sich auf 19% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg. Die Regelung gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.
Erster Tag: RIS, Hinweis „Beachte“ zu UStG 1994 § 10 (Fassung ab 24.05.2007): „Bezugszeitraum: Abs. 4 ab 1.7.2007 § 28 Abs. 29 Z 4 idF BGBl. I Nr. 24/2007; Abs. 2 Z 13 ab 1.1.2008 § 28 Abs. 29 Z 5 idF BGBl. I Nr. 24/2007“
Beleg 01.01.2016 – 30.06.2026 Fassung gültig ab 01.01.2016
Text: UStG 1994 § 10, Fassung gültig ab 01.01.2016 bis 30.04.2016 (BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015), Sätze wörtlich:
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für
(3) Ist der Steuersatz nach Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für
(4) Die Steuer ermäßigt sich auf 19% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg. Die Regelung gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 anzuwenden sind.
Erster Tag: UStG 1994 § 28 (BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026, gültig ab 30.07.2026), § 28 Abs. 42 Z 1: „1. § 3a Abs. 15, § 4 Abs. 9, § 6 Abs. 1 Z 17, § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 4, Z 5 und Z 7 bis Z 12 sowie Anlage 1 und Anlage 2, § 12 Abs. 2 Z 2a, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 1 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Mai 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, ist § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b und lit. c sowie Z 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 weiterhin anzuwenden.“
Beleg ab 01.07.2026 Fassung gültig ab 01.07.2026
Text: UStG 1994 § 10, Fassung gültig ab 01.07.2026 (BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2026), Sätze wörtlich:
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(1a) Die Steuer ermäßigt sich auf 4,9% für die Lieferungen und die Einfuhr der in Anlage 3 aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen und die Einfuhr ausschließlich Gegenstände betreffen, die nur in der jeweiligen Position bzw. Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind.
(2) Ist der Steuersatz nach Abs. 1a nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 10% für
(3) Ist der Steuersatz nach Abs. 1a oder Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für
(4) Die Steuer ermäßigt sich auf 19% für die in den Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen Gebieten haben. Dies gilt nicht für die Lieferung und die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Leistungsempfänger, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg, haben, und für Umsätze an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Inland, ausgenommen in den Gebieten Jungholz und Mittelberg. Die Regelung gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 1a, 2 und 3 anzuwenden sind.
Erster Tag: UStG 1994 § 28 (BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026, gültig ab 30.07.2026), § 28 Abs. 69: „(69) § 10 Abs. 1a, 2, 3, 4 und Anlage 3 sowie § 26a Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
Befristete Sätze
Für einzelne Umsätze hat der Nationalrat Sätze nur für eine bestimmte Zeit festgelegt – in den Übergangsbestimmungen (§ 28 UStG), nicht in § 10. Wurde ein Zeitraum später verlängert oder verkürzt, steht jeder Stand mit dem Gesetz, das ihn so festgelegt hat.
| Satz | Zeitraum | Für | Festgelegt durch |
|---|---|---|---|
| 0 % | 14.04.2020 – 31.07.2020 | die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken § 28 Abs. 50 UStG 1994Wortlaut
So im RIS in den Fassungen von § 28 ab 15.05.2020 (geltende Fassung). | 18. COVID-19-Gesetz (ÖVP, GRÜNE) Kurz II |
| 10 % | 01.07.2020 – 31.12.2020 | die Lieferungen und Restaurationsumsätze von nicht in der Anlage 1 genannten offenen nichtalkoholischen Getränken § 28 Abs. 51 Z 1 UStG 1994Wortlaut
So im RIS in den Fassungen von § 28 ab 18.06.2020 (geltende Fassung). | 19. COVID-19-Gesetz (ÖVP, GRÜNE) Kurz II |
| 5 % | 01.07.2020 – 31.12.2020 | a) die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994; b) die von § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Anlage 1 Z 33, Z 3 lit. c und d, Z … § 28 Abs. 52 Z 1 UStG 1994Wortlaut
So im RIS in den Fassungen von § 28 ab 08.07.2020 bis 07.01.2021. | Umsatzsteuergesetz, Änderung (ÖVP, GRÜNE) Kurz II |
| 5 % | 01.07.2020 – 31.12.2021 teils andere Fristen | a) die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994; b) die von § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Anlage 1 Z 33, Z 3 lit. c und d, Z … § 28 Abs. 52 Z 1 UStG 1994Wortlaut
So im RIS in den Fassungen von § 28 ab 08.01.2021 (geltende Fassung). | COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG (ÖVP, GRÜNE) Kurz II |
| 0 % | 23.01.2021 – 30.06.2021 | die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken § 28 Abs. 54 UStG 1994Wortlaut
So im RIS in den Fassungen von § 28 ab 26.03.2021 bis 30.06.2021. | 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID-19-StMG (ÖVP, GRÜNE) Kurz II |
| 0 % | 23.01.2021 – 31.12.2021 | die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken § 28 Abs. 54 UStG 1994Wortlaut
So im RIS in den Fassungen von § 28 ab 01.07.2021 bis 30.12.2021. | Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz u.a., Änderung (ÖVP, GRÜNE) Kurz II |
| 0 % | 23.01.2021 – 30.06.2022 | die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken § 28 Abs. 54 UStG 1994Wortlaut
So im RIS in den Fassungen von § 28 ab 31.12.2021 bis 19.07.2022. | Einkommensteuergesetz 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988 u.a., Änderung (ÖVP, GRÜNE) Nehammer |
| 0 % | 23.01.2021 – 30.06.2023 | die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken § 28 Abs. 54 UStG 1994Wortlaut
So im RIS in den Fassungen von § 28 ab 20.07.2022 (geltende Fassung). | Abgabenänderungsgesetz 2022 – AbgÄG 2022 Nehammer |
| 0 % | 01.01.2024 – 31.12.2025 | die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen § 28 Abs. 62 UStG 1994Wortlaut
So im RIS in den Fassungen von § 28 ab 23.12.2023 bis 18.03.2025. | Budgetbegleitgesetz 2024 Nehammer |
| 0 % | 01.01.2024 – 31.03.2025 teils andere Fristen | die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen § 28 Abs. 62 UStG 1994Wortlaut
So im RIS in den Fassungen von § 28 ab 19.03.2025 (geltende Fassung). | Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 – BSMG 2025 (ÖVP, SPÖ, NEOS) Stocker |
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundesrecht konsolidiert (CC BY 4.0), alle Fassungen von § 22 KStG 1988 seit 1994, § 10 und § 28 UStG 1994 seit 01.01.1995; Inkrafttreten laut § 26c KStG, § 28 UStG und den Hinweisen des RIS. Konsolidierte Fassungen sind rechtlich unverbindlich, authentisch ist das Bundesgesetzblatt. Geprüft wird unter anderem, dass jede Fassung lückenlos einem Zeitraum zugeordnet ist und dieselben Sätze hat und dass jede Änderung einem Gesetzesbeschluss zugeordnet ist. Methodik · Quellen & Prüfungen